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Die gesetzliche Steuerberatung Befugnis.

Vom Lohnsteuerhilfeverein  f.d. Kreis Unna e.V. erhalten Sie eine vollständige Dienstleistung für Ihre Einkommensteuererklärung im Rahmen einer Mitgliedschaft. Und zwar begrenzt nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes zur Steuerberatung.

Was bedeutet das?

Steuerberater sind Teil einer freien Berufsgruppe mit strengen berufsrechtlichen Zugangsregelungen und einer geschützten Berufsbezeichnung.

 Folglich sind viele Tätigkeiten bei der Beratung in der Steuerbranche dieser Berufsgruppe vorbehalten. Denn diese dürfen ausschließlich von zugelassenen Steuerberatern sowie einigen wenigen weiteren Berufsangehörigen ausgeführt werden .

Für den Normalbürger stehen die Kosten eines Steuerberaters oft nicht im Verhältnis zu den erwartenden Rückerstattungen. Im Gegenzug dazu ist ein relativ „kleiner Kunde“ für viele Steuerkanzleien wenig lukrativ. 

Früher viel Arbeitnehmern nichts anderes übrig, als sich selbst durch die Formulare zu quälen.

Daher verschenkte man nicht selten aus Unwissen viel Geld an den Staat.

Aus diesem Grund gründeten sich Lohnsteuerhilfevereine. Sodass jeder Euro vom Finanzamt zurückgeholt wird . Kompetente Berater und Beraterinnen erstellen ihre Steuererklärung. Sie reichen die Erklärung ein und prüfen den Steuerbescheid.

Ebenso schließt die Unterstützung die Vertretung vor dem Finanzgericht ein. Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Demgemäß darf die steuerliche Beratung ausschließlich unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Zum Beispiel wird darin festgelegt, dass die günstigen Leistungen der Lohnsteuerhilfe, auf bestimmte Leistungen und Personen beschränkt sind. Zudem darf der Service auch nur im Rahmen einer Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 1 StBerG) in Anspruch genommen werden.

Entsprechend der gesetzlichen Steuerberatung Befugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Steuerhilfe leisten, wenn ausschließlich:Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z.B. Renten) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.